Heimleitung Frau Pauline Wiesenmayer
Bauerngasse 29
86637 Wertingen
Tel. 08272 99610
Ust-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz:
152/114/90361
Inhaltliche Verantwortung
Stadt Wertingen
vertreten durch den 1. Bürgermeister Willy Lehmeier
Schulstraße 12
86637 Wertingen
Fotografie:
© Eckhart Matthäus Fotografie | www.em-foto.de
Konzept, Design, Programmierung
© Media Konrad Gruppe | www.konrad.media
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Urheberrecht
Der Stadt Wertingen sind alle Rechte vorbehalten.
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Elektronische Kommunikation mit der Stadt Wertingen
nach Art. 3a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Die Übermittlung von elektronischen Dokumenten an die Gemeinde Binswangen ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Zugänge im Sinne dieser Zugangseröffnung sind die publizierten E-Mail-Adressen.
- Die Stadt Wertingen nimmt Dokumente in folgenden Dateiformaten entgegen:
-Textdateien im Format ANSI (*.txt)
-Rich Text Format (*.rtf)
-Word für Windows Version 6 (*.doc)
-Word für Windows Version 97 (*.doc)
-Word für Windows Version 2000 (*.doc)
-Portable Data File Version 1.3 (*.pdf)
-Joint Photographic Expert Group (*.jpg)
-Graphics Interchange Format (*.gif)
-Tag Image File Format (*.tif)
-Bitmap Pictures (*.bmp)
-Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Empfangsstelle zulässig. In allen zulässigen Formaten dürfen keine automatisierten Abläufe oder Programmierungen (sog. Makros) verwendet werden. - Die Gesamtgröße einer E-Mail incl. Anhänge (Attachments) ist auf eine Größe von zwei Megabyte (MB) beschränkt.
- Dateien in unter Punkt 2 genannten Formaten können durch Komprimierungsprogramme in den Dateigrößen verringert (gepackt) werden. Komprimierte Dateien nimmt die Gemeinde Binswangen nur als nicht selbstentpackende ZIP-Archive (*.zip) entgegen.
- Wurde eine elektronische Kommunikation eröffnet, geht die Gemeinde Binswangen davon aus, dass die gesamte Kommunikation auf diesem Wege stattfinden kann, soweit andere Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
- Soweit eine förmliche Zustellung erforderlich ist, die einen Zustellnachweis erfordert, ist dies auf elektronischem Weg derzeit nicht möglich (z.B. Widersprüche).
Ansonsten gelten die Regelungen des Art. 3a BayVwVfG.Art. 3a BayVwVfG – Elektronische Kommunikation
- Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
- Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
- Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.