Kurzzeit/Verhinderungspflege ab 01.01.2022
Die Kurzzeitpflege dient dazu, Angehörige, die Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld betreuen, zu entlasten.
Die Pflegekassen unterstützen diese Maßnahmen finanziell – im Rahmen ihres Leistungsspektrums.
Ab dem Pflegegrad 2 kann bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) in Anspruch genommen werden. Dies unterstützt die Pflegekasse mit bis zu 1774,00 € jährlich.
Zusätzlich kann der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege in Höhe von 1.612,00 € für die gleiche Zeitspanne in Anspruch genommen werden.
Nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf.
Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad
Im direkten Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt gibt es die Möglichkeit auch ohne Pflegegrad eine Kurzzeitpflege nach 39C SGB5 in Anspruch zu nehmen.
Beim Beantragen noch während des Krankenhausaufenthaltes ist Ihnen der Sozialdienst des Krankenhauses und Ihrer Krankenkasse behilflich.
Medizinische und pflegerische Leistungen
Medizinische und pflegerische Leistungen erfüllen wir je nach Verordnung ihres Arztes.